Finanzierung

Änderung zum 1. Januar 2025: Erhöhung von Pflegeleistungen mit allen Beträgen konkret am Ende dieser Seite

 

Der Familienunterstützende Dienst des VKM e.V. hat die Möglichkeit, seine Leistungen mit folgenden Kostenträgern abzurechnen:

Pflegekassen der Krankenkassen

Verhinderungspflege

Angehörige, die ihr Kind oder einen sonstigen Verwandten regelmäßig seit mindestens 6 Monaten pflegen und Pflegeleistungen (Pflegegeld) erhalten, haben die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Diese Leistung ist pauschalisiert. Dieser Betrag kann nicht wie das Pflegegeld direkt ausgezahlt werden, sondern dient zur Finanzierung von Ersatzpflegekräften, wenn der/die pflegende Angehörige verhindert ist. Gründe der Verhinderung können Erschöpfung, Termine, Urlaub etc. sein. Über den Familienunterstützenden Dienst des VKM e.V. haben die Familien einen Anspruch, der individuell für Sie von unserem Team ausgerechnet wird. Die nicht genutzten Beträge der Verhinderungspflege verfallen am Ende des Jahres.

Ergänzende Informationen zur stundenweisen Verhinderungspflege

Art und Umfang der Leistungen:
Ersetzt werden Kosten für eine Ersatzpflegeperson, wie z.B. die Kosten für die Mitarbeiter*innen des VKM.Wenn die „Ersatzpflege“ weniger als acht Stunden am Tag (d.h. stundenweise) geleistet wird, bleiben das Pflegegeld und die Pflegesachleistung an diesem Tag in voller Höhe erhalten. Das heißt, das Pflegegeld, das Sie erhalten, wird nicht gekürzt. Das heißt auch, die Leistungen durch einen häuslichen Pflegedienst bleiben unverändert.

Entlastungsbetrag 

Eine weitere Leistung der Pflegekassen ist der sogenannte Entlastungbetrag (ehemals zusätzliche Betreuungsleistungen) nach § 45a SGB XI. Seit dem 01.01.2025 steht jedem Pflegebedürftigem ab Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € je Kalendermonat zu (Stand 01.01.2025).

Dieser Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. Hierunter versteht das Gesetz beispielsweise Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, aber auch niedrigschwellige Betreuungsangebote des FUD. Zu beachten ist, dass der Betrag nicht bar ausgezahlt, sondern nur gegen Nachweis entstandener Aufwendungen für Betreuungsleistungen von der Pflegekasse erstattet wird. Der nicht genutzte Entlastungsbetrag kann bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden. Seit 2005 ist der Familienunterstützende Dienst des VKM e. V. als anerkannter Fachdienst berechtigt, diese Leistung mit den Pflegekassen abzurechen.

Zu den aktuell gültigen Bedingungen der Pflegeversicherung berät Sie die Leitung des FUD gern.Weitere aktuelle Informationen zur Pflegeversicherung in der Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums unter folgendem Link:

Ratgeber Pflegeversicherung

Jugendamt

In Zusammenarbeit mit den Jugendämtern des Märkischen Kreises erbringt der Familienunterstützende Dienst des VKM e. V. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 20 SGB VIII zur Betreuung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen in Notsituationen.

Des Weiteren erbringt der FUD Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder nach § 35a SGB VIII.

Mit dem Jugendamt wird ein Hilfeplan erarbeitet und in regelmäßigen Gesprächen überprüft und weiterentwickelt.

Sozialamt oder LWL

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit einer Behinderung nach dem SGB IX ist eine Leistung zur Integration behinderter Menschen in die Gesellschaft. Aufgabe der Hilfe ist es, "eine drohende Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen".

Ob ein behinderter Mensch Anspruch auf diese Leistung hat, muss in einem Antrags-Verfahren geklärt werden. Dazu ist es notwendig, dass die Familien einen Antrag bei ihrem örtlichen Sozialamt oder beim LWL stellen. Der FUD muss eine Antragsbegründung abgeben und der Mensch mit einer Behinderung wird üblicherweise vom Ärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes begutachtet. Während dieser Begutachtung soll geklärt werden, ob Integrationshilfen notwendig sind und ob sie geeignet sind, die Folgen der Behinderung zu mildern.

Die Gewährung der Eingliederungshilfe ist als Leistung der Sozialhilfe einkommensabhängig. Es gibt allerdings hohe Freibeträge.

Antrag

Wenn Sie es wünschen, helfen wir Ihnen gerne bei der Antragsstellung.
Einigen Pflegekassen reicht es, wenn Sie einen Betreuungsnachweis zugesandt bekommen. Andere senden Ihnen zusätzlich noch ein eigenes Antragsformular zu, das Sie zunächst ausfüllen müssen. Hier begründen Sie u. a., weshalb eine Verhinderung der Pflegeperson vorliegt. Geben Sie am besten die Belastungssituation der Pflegeperson oder einen zeitlichen Verhinderungsgrund wie etwa „Einkäufe erledigen“ oder ähnliches an.

Die Sozialhilfeträger haben eigene Antragsverfahren, wir beraten Sie natürlich auch dazu.

Abrechnung

In der Regel kann die Rechnung bei der Pflegekasse eingereicht werden. Diese überweist den Betrag dann z.B. direkt an den VKM.
Wenn nicht, ersetzen Sie die Kosten zunächst selbst und beantragen dann die Rückerstattung auf ihr Konto.

Änderung zum 1. Januar 2025: Erhöhung von Pflegeleistungen

Die Pflegeleistungen werden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Im Folgenden sehen Sie die neuen Beträge.

Pflegegeld

Pflegegrad

Pflegegeld bis 31. Dezember 2024

Pflegegeld ab 1. Januar 2025

2

332 Euro

347 Euro

3

573 Euro

599 Euro

4

765 Euro

800 Euro

5

947 Euro

990 Euro

Pflegesachleistungen

Pflegegrad

Pflegesachleistung bis 31. Dezember 2024

Pflegesachleistung ab 1. Januar 2025

2

761 Euro

796 Euro

3

1.432 Euro

1.497 Euro

4

1.778 Euro

1.859 Euro

5

2.200 Euro

2.299 Euro

Tages- und Nachtpflege

Pflegegrad

Leistungen zur Tages- und Nachtpflege bis 31. Dezember 2024

Leistungen zur Tages- und Nachtpflege ab 1. Januar 2025

2

689 Euro

721 Euro

3

1.298 Euro

1.357 Euro

4

1.612 Euro

1.685 Euro

5

1.995 Euro

2.085 Euro

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag steigt in den Pflegegraden 1 bis 5 auf 131 Euro.

Kurzzeitpflege

Pflegegrad

Leistungsbetrag Kurzzeitpflege bis 31. Dezember 2024

Leistungsbetrag Kurzzeitpflege ab 1. Januar 2025

2-5

1.774 Euro

1.854 Euro

Darüber hinaus gilt für die Kurzzeitpflege:  Der Leistungsbetrag kann aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege aufgestockt werden. Das sind ab Januar  2025 maximal 1.685 Euro (Verhinderungspflege) zusätzlich zu den 1.854 Euro der Kurzzeitpflege, also insgesamt maximal 3.539 Euro.

Verhinderungspflege

Pflegegrad

Leistungsbetrag Verhinderungspflege bis 31. Dezember 2024

Leistungsbetrag Verhinderungspflege ab 1. Januar 2025

2-5

1.612 Euro

1.685 Euro

Darüber hinaus gilt für die Verhinderungspflege: Ab dem 1. Januar 2025 kann ein Leistungsbetrag von bis 843 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.528 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.

Darüber hinaus gilt abweichend für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres: die Leistungen der Kurzzeitpflege können vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. Dann handelt es sich um einen Leistungsbetrag von 3.539 Euro. 

Änderung zum 1. Juli 2025: Verhinderungspflege und Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert und die Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), entfällt.

Es bleibt aber dabei, dass der Leistungsanspruch der Verhinderungspflege geringer ausfällt, wenn die Verhinderungspflege durch Personen erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben.

Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Er beträgt maximal 3.539 Euro je Kalenderjahr und kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden.

Die bisherige Regelung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflegeleistungen in Verhinderungspflegeleistungen umgewandelt werden kann, entfällt dann.

Damit die Pflegebedürftigen einen Überblick über die bereits verbrauchten Leistungen erhalten, sind die Pflegeinrichtungen verpflichtet, den Pflegebedürftigen nach der Leistungserbringung unverzüglich eine Übersicht über die angefallenen Kosten aus dem Jahresbetrag zu übermitteln und auszuhändigen.

Digitale Pflegeanwendungen

Der Leistungsanspruch  für den Einsatz digitaler Pflegeanwendungen steigt in allen Pflegegraden von bisher 50 Euro (bis zum 31. Dezember 2024) auf 53 Euro ab dem 1. Januar 2025.

Vollstationäre Pflege im Heim

Pflegegrad

Leistungen zur vollstationären Pflege bis 31. Dezember 2024

Leistungen zur vollstationären Pflege ab 1. Januar 2025

1

125 Euro

131 Euro

2

770 Euro

805 Euro

3

1.262 Euro

1.319 Euro

4

1.775 Euro

1.855 Euro

5

2.005 Euro

2.096 Euro

Wohngruppenzuschlag

Pflegegrad

Wohngruppenzuschlag bis 31. Dezember 2024

Wohngruppenzuschlag ab 1. Januar 2025

1-5

214 Euro

224 Euro

Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen

Die Pauschalleistung für die Pflege von pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen leben und versorgt werden, wird ab dem 1.1.2025 in den Pflegegraden 2 bis 5 von 266 Euro auf 278 Euro erhöht.